Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, [A.A.] und [B.A.] , wandten sich gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, welcher die Entbindung des Rechtsanwalts [B.] vom Anwaltsgeheimnis gegenüber ihnen bewilligte. Der Rechtsanwalt [B.] hatte ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gestellt, um seine Honorarforderungen gegenüber den Beschwerdeführenden geltend zu machen. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich hatte diesem Gesuch stattgegeben.

Die Beschwerdeführenden argumentierten, dass zwischen ihnen und Rechtsanwalt [B.] nie ein Mandatsverhältnis bestanden habe und dass die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt habe. Sie beantragten die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und die Abweisung des Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen steht. Die Beschwerdeführenden waren durch den Entscheid der Vorinstanz besonders berührt und verfügten über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung.

Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführenden zurück, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Frage, ob ein Mandatsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und dem Rechtsanwalt bestand, sei nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis rechtfertige sich bereits dann, wenn der Anwalt ernsthafte Hinweise namhaft machen kann, die auf ein Mandat hinweisen könnten.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Rechtsanwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis unterliegen und…