Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] und der Rechtsanwalt [C.] streiten über eine Honorarforderung aus anwaltlicher Tätigkeit. Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern befreite [C.] von der beruflichen Schweigepflicht, um die Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. [A.] erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde abwies. [A.] gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Die Parteien sind der Beschwerdeführer [A.] und der Beschwerdegegner [C.] , ein Rechtsanwalt. Das Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und anschließend beim Bundesgericht geführt. Die Entscheide wurden am 25. Februar 2016, 15. Juli 2016 und 6. Januar 2017 gefällt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zum Schluss, dass sie zulässig ist. Es wendete das Recht von Amtes wegen an und prüfte die geltend gemachten Rügen.
Das Gericht stellte fest, dass Anwältinnen und Anwälte dem Berufsgeheimnis unterliegen und dass die klageweise Einforderung einer Honorarforderung eine vorgängige Befreiung von der Schweigepflicht voraussetzt. Es beurteilte die massgebenden Interessen und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer kein eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung des Anwaltsgeheimnisses dartut.
Das Gericht wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer kein massgebliches individuelles Geheimhaltungsinteresse namhaft machte und das Interesse des Beschwerdegegners an der Befreiung vom Berufsgeheimnis überwog. Es kam auch zum Schluss, dass die Vorinstanz die…