Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Anwalt, [A.], der ein Verfahren zur Einziehung von Honorarforderungen gegen seinen Klienten, C., eingeleitet hat. Das Verfahren wurde ohne dass der Anwalt von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde, eingeleitet. Die Aufsichtsbehörde für Anwälte des Kantons Zürich hat bei der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen eine Beschwerde gegen [A.] eingereicht und eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht geltend gemacht.
Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen hat ein Disziplinarverfahren gegen [A.] eingeleitet und eine Verletzung von Artikel 13, Absatz 1, des Bundesgesetzes über die Anwälte festgestellt. [A.] wurde zu einer Busse von 1 000 Schweizer Franken verurteilt.
[A.] hat gegen diese Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde eingelegt, die abgelehnt wurde. [A.] hat anschließend eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht der Schweiz eingereicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht der Schweiz hat die Frage geprüft, ob ein Anwalt die Verschwiegenheitspflicht vorzeitig aufheben kann, um mögliche zukünftige Honorarstreitigkeiten zu führen. Das Gericht hat festgestellt, dass die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Bundesrecht zu beurteilen ist und dass die frühere kantonale Rechtsprechung, die teilweise Klagen in Honorarsachen ohne Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht zuließ, nicht entscheidend ist.
Das Gericht hat auch festgestellt, dass die neuere Doktrin und Rechtsprechung der Kantone grundsätzlich eine vorzeitige Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht ablehnen. Das Gericht hat betont, dass die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht mindestens die notwendigen Voraussetzungen für eine Rechtfertigung im Sinne von Artikel 321, Absatz 2, des Schweizerischen Strafgesetzbuches erfüllen muss.
Das…