Erwägungen

Im Rahmen einer strafrechtlichen Steuerstrafuntersuchung gegen mehrere Gesellschaften und Zahnärzte hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Durchsuchung und Beschlagnahme von Buchhaltungsunterlagen und anderen Dokumenten angeordnet, die möglicherweise Steuerstraftaten offenlegen könnten. Die betroffenen Gesellschaften haben gegen diese Maßnahme Einspruch erhoben. Die Anklagekammer des Bundesgerichts musste sich zur Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und Beschlagnahme der Unterlagen äußern.

Erwägungen

Die Anklagekammer kam zu dem Schluss, dass die Eröffnung der Untersuchung gerechtfertigt war, insbesondere angesichts der freiwilligen Anzeigen einiger Zahnärzte, die eingeräumt hatten, einen Teil ihrer Einkünfte verschleiert zu haben. Sie war der Ansicht, dass die betroffenen Gesellschaften im Verdacht standen, diese Zahnärzte bei der Begehung von Steuerstraftaten unterstützt oder dazu angestiftet zu haben, was die Beschlagnahme ihrer Buchhaltungsunterlagen rechtfertigte.

Die Kammer wies das Argument zurück, dass die Beschlagnahme das Berufsgeheimnis verletzen würde, da dieses nicht geltend gemacht werden kann, wenn die zur Verschwiegenheit verpflichtete Person selbst beschuldigt ist. Sie befand auch, dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung von Steuerstraftaten schwerer wiegt als das Interesse am Schutz der Privatsphäre der Kunden der Gesellschaften.

Schließli…