Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Verwaltungsstrafverfahren, das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gegen eine unbekannte Person wegen Verdachts auf Steuerbetrug und Steuerhinterziehung eingeleitet wurde. Am 4. April 2012 fand eine Durchsuchung in der Wohnung von A., Mitgeschäftsführer der Gesellschaft X. SA, statt, bei der Dokumente und elektronische Datenträger beschlagnahmt und versiegelt wurden. Die ESTV beantragte die Aufhebung der Siegel am 7. Mai 2012, die von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 19./21. September 2012 bewilligt wurde. A. legte Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht ein.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • Das Verwaltungsstrafverfahren wird nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) durchgeführt
  • Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist zuständig für die Entscheidung über die Aufhebung der Siegel
  • Die Entscheidung der Beschwerdekammer kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Antrag auf Aufhebung der Siegel zulässig war, unter Berücksichtigung der 20-Tages-Frist gemäss Artikel 248 Absatz 2 des Strafprozessgesetzes (StPO). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Bestimmung nicht direkt auf die Aufhebung der Siegel in der Ermittlungsverfahren des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) anwendbar ist.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Beschwerdekammer das Recht von A. auf Anhörung verletzt hatte, indem sie ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet hatte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdekammer ihre Entscheidung ausreichend begründet hatte und das Recht von A. auf Anhörung nicht verletzt worden war.

Das Bundesgericht wies schliesslich die Beschwerde von…