Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [S.] war Präsident des Verwaltungsratsausschusses der Bank X. Ihm wurde vorgeworfen, er habe in der Zeit von April 1988 bis August 1991 zahlreiche Kreditgeschäfte mitbewilligt, die außerhalb des in den Statuten der Bank umschriebenen Geschäftskreises gelegen hätten. Dadurch habe er mehrfach den Straftatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG erfüllt. Das Amtsgericht sprach [S.] frei, das Obergericht verurteilte ihn jedoch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG. [S.] erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Überschreitung des statutarisch umschriebenen Geschäftskreises den Straftatbestand der Verletzung von "mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen" im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. c BankG nicht erfüllt. Aus der historischen, grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung ergeben sich mehr Gründe gegen…