Erwägungen

Am 9. Juni 1979 wurde festgestellt, dass der Lenker eines Personenautos die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Die als Halterin ermittelte Firma X. S.A. bzw. deren verantwortlicher Leiter, Dr. [S.], weigerte sich, den Namen des auswärtigen Geschäftsfreundes, dem das Auto an diesem Abend ausgeliehen worden war, aus "geschäftspolitischen Gründen" gegenüber der Polizei zu nennen.

Der Polizeirichter der Stadt Zürich bestrafte Dr. [S.] daraufhin wegen Aussageverweigerung gegenüber der Polizei mit einer Busse. Diese Strafverfügung wurde vom Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sowie vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt.

Gegen den abweisenden Entscheid des Obergerichts erhob Dr. [S.] eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und subsidiär staatsrechtliche Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die dem Fahrzeughalter gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Kantons Zürich auferlegte Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er es überlassen hat, ausschließlich strafprozessualer Natur ist und keine der Rechtssetzungskompetenz der Kantone entzogene…