Sachverhalt

Das Kantonsgericht Wallis verurteilte den Beschwerdeführer X. am 6. Juni 2014 zweitinstanzlich wegen Sachbeschädigung (Art. 144 i.V.m. Art. 110 Abs. 3bis StGB) sowie wegen mehrfachen unberechtigten Tragens und Besitzes von Waffen und Waffenzubehör (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) zu einer bedingten Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1'020.-. Zudem wurde er verpflichtet, dem Geschädigten A. eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.- (erstinstanzlich) und Fr. 1'000.- (zweitinstanzlich) zu bezahlen.

Der Sachverhalt wurde wie folgt festgestellt

  • X. führte in den Jahren 2006 bis 2009 auf dem Vorplatz auf der Westseite seines Stalls (unter freiem Himmel und öffentlich zugänglich) Hofschlachtungen durch.
  • Am 20. August 2009 schoss X. auf den Jagdhund von A., der aufgrund der Verletzungen noch am selben Tag eingeschläfert werden musste.
  • X. trug bei den Schlachtungen sowie am 20. August 2009 jeweils ohne Waffentragbewilligung eine Waffe auf öffentlichem Grund.
  • Er besaß zudem unberechtigt zwei Schalldämpfer, ein Laserzielgerät und drei Pistolen.

X. erhob Beschwerde in Strafsachen und beantragte, ihn von den Vorwürfen freizusprechen sowie A. keine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter forderte er eine Rückweisung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde des X. und hob den Schuldspruch wegen unberechtigten Besitzes von Waffen und Waffenzubehör teilweise auf, während der Schuldspruch wegen unberechtigten Tragens von Waffen bestätigt wurde.

1. Unrechtmäßiger Besitz von Waffen und Waffenzubehör:

Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Ausnahmebewilligung zum Erwerb von Waffen nach altem oder neuem Recht zum weiteren Besitz der betreffenden Waffe berechtigt, sofern die Waffe rechtmäßig erworben wurde. Die materiellen Anforderungen an den Waffenerwerb nach Art. 8 WG, die am 12. Dezember 2008 in Kraft traten, entfalten keine Rückwirkung. Dies bedeutet, dass der rechtmäßige Besitzstand gewahrt bleibt, sofern die Waffe vor Inkrafttreten des revidierten Gesetzes erworben wurde.

Hinsichtlich der Meldepflicht nach Art. 42 Abs. 5 WG betonte das Gericht, dass deren Verletzung ausschließlich nach Art. 34 Abs. 1 lit. i WG (als Übertretung) zu ahnden ist. Eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Besitzes nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Meldefrist nach Art. 42 Abs. 5 WG als auch die Frist nach Art. 42 Abs. 6 WG ungenutzt verstrichen sind. Die Vorinstanz hatte dies nicht ausreichend geprüft und den Beschwerdeführer allein aufgrund der Verletzung der Meldepflicht nach Art. 42 Abs. 5 WG schuldig gesprochen, was gegen Bundesrecht verstieß.

2. Begriff der „öffentlich zugänglichen Orte“ nach Art. 27 WG:

Das Bundesgericht präzisierte den Begriff der „öffentlich zugänglichen Orte“ im Sinne von Art. 27 WG. Dieser Begriff stellt keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dar, sondern eine Klarstellung des bisherigen Begriffs der „Öffentlichkeit“. Zu den öffentlich zugänglichen Orten zählen insbesondere öffentliche oder fremde Grundstücke, Verkehrsmittel und öffentliche Lokale. Zu einem Haus gehörende Plätze, Höfe oder Gärten sind jedoch nicht öffentlich zugänglich, wenn sie umfriedet sind (z. B. durch Zäune, Mauern oder Hecken). Offene Vorplätze, wie derjenige des Beschwerdeführers, sind hingegen öffentlich zugänglich.

Der Beschwerdeführer trug die Waffe auf einem nicht umfriedeten Vorplatz, der öffentlich zugänglich war. Daher war das Tragen der Waffe ohne Waffentragbewilligung nach Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 27 Abs. 1…