Sachverhalt
T. behinderte mehrmals den freien Verkehrsfluss von F. durch die Fahrweise seines Fahrzeugs. Anschließend überholte F. das Fahrzeug von T., und die beiden Fahrer hielten an. Als entweder T. oder F. die Tür des Fahrzeugs von T. öffnete, ergriff F. den Griff. In diesem Moment erschrak T. und beschleunigte, wodurch F. zu Boden fiel und sich eine leichte Verletzung an einem Finger zuzog, die keine ärztliche Behandlung erforderte.
Der Erstinstanzrichter stellte das Verfahren gegen T. wegen Missachtung der Vorfahrt, mangelnder Rücksichtnahme gegenüber nachfolgenden Fahrzeugen und fehlerhaftem Verhalten nach einem Verkehrsunfall aufgrund absoluter Verjährung ein. Diese Entscheidung wurde vom Kantonsgericht Bern bestätigt.
Der Generalstaatsanwalt des Kantons Bern legte Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung oder die Verurteilung von T. wegen fehlerhaften Verhaltens nach einem Unfall.
Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung ist jedes schädigende Ereignis, das Körper- oder Sachschäden verursachen kann, als Verkehrsunfall zu betrachten. Im vorliegenden Fall erfüllt die Tatsache, dass T. mit seinem Fahrzeug flüchtete, obwohl er F. angefahren hatte und sich dessen bewusst war, die Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 2 SVG zur Fahrerflucht nach einem Unfall.
In Bezug auf den Begriff der "Verletzung" im Sinne dieser Bestimmung geht die…