Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [X.] , stiess am 27. Februar 2013 mit ihrem Auto beim Rückwärtsfahren mit dem hinter ihr geparkten Auto von [A.] zusammen. Sie wurde beschuldigt, die Unfallstelle verlassen zu haben, ohne den Geschädigten oder die Polizei über den Vorfall zu informieren, obwohl sie aufgrund der Kollision damit habe rechnen müssen, dass am Auto von [A.] ein Schaden hätte entstanden sein können.
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern erklärte [X.] des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 700.--. [X.] führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte, sie sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG und stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hatte, die Beschwerdeführerin habe die Meldepflicht verletzt. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der gegebenen Umstände annehmen musste, dass die von ihr verursachte Kollision am Fahrzeug von [A.] einen Schaden hätte bewirkt haben können, und daher zunächst verpflichtet war, anzuhalten und nachzusehen, ob sie einen Schaden verursacht hatte.
Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin dieser Pflicht nachgekommen war, indem sie nach der Kollision aus ihrem Wagen ausstieg und zusammen mit…