Sachverhalt

Am 3. März 1986 war X. in einen Verkehrsunfall in Rüschlikon verwickelt. Er verließ den Unfallort, ohne den Vorfall der Polizei zu melden, und konsumierte Alkohol in seinem Wohnhaus. Die Polizei entdeckte den Unfall und führte eine Blutprobe durch, die einen Alkoholgehalt von 0,78% im Blut ergab. X. wurde wegen Unterlassung der Unfallmeldung und wegen Alkoholkonsums am Steuer verurteilt. Er legte ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid des Kantonsgerichts ein und argumentierte, dass die Blutprobe nicht angeordnet worden wäre, wenn der Unfall gemeldet worden wäre.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: X. trank zwei Bier vor dem Unfall und konsumierte eine große Menge Alkohol nach dem Unfall. Er verließ den Unfallort, ohne den Vorfall der Polizei zu melden und ohne zu überprüfen, ob Schäden verursacht worden waren. Die Polizei entdeckte den Unfall und führte eine Blutprobe durch, die einen Alkoholgehalt von 0,78% im Blut ergab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob X. eine Straftat begangen hatte, indem er den Unfall nicht meldete und Alkohol nach dem Unfall konsumierte. Das Gericht befand, dass die Unterlassung der Unfallmeldung eine Straftat darstellen kann, wenn der Fahrer die Absicht hatte, sich einer Blutprobe zu entziehen. Allerdings hatte X. in diesem Fall keine Absicht, sich einer Blutprobe zu entziehen, da er sich der Bedeutung der Unfallmeldung nicht bewusst war.

Das Gericht prüfte auch, ob der Alkoholkonsum nach dem Unfall eine Straftat darstellte. Das Gericht befand, dass der Alkoholkonsum nach dem…