Erwägungen
In der Nacht vom 10. auf den 11. Juli 1992 fuhr M. nach einem Restaurantbesuch in Richtung Wiesendangen, als er von der Fahrbahn abkam und mit seinem Fahrzeug einen Gartenzaun beschädigte. M. unterließ es, die Polizei über den Unfall zu informieren.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach M. unter anderem der Vereitelung einer Blutprobe gemäß Art. 91 Abs. 3 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe und Geldbuße.
M. erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch der Vereitelung einer Blutprobe.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach der Rechtsprechung die Unterlassung der Unfallmeldung an die Polizei den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe erfüllt, wenn bei objektiver Betrachtung der Umstände die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich gewesen wäre und der Fahrzeuglenker diese Umstände kannte.
Im vorliegenden Fall sei die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich gewesen, da der Unfall bei ruhigen Verkehrsverhältnissen auf gerader Strecke ohne erkennbare äußere Ursachen…