Erwägungen
Das Kantonsgericht Wallis verurteilte X. wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher versuchter Nötigung und Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten als Zusatzstrafe zu einer bereits bestehenden Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Zudem verhängte es eine bedingt vollziehbare Geldstrafe und eine Busse.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erhob Beschwerde gegen das Strafmass und die Kostenverteilung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte klar, dass eine Erhöhung der Zusatzstrafe im Falle einer (teilweisen) retrospektiven Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist jedoch nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige Strafen kumulativ zu verhängen sind.
Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoß gleichartige…