Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 22. April 2010 vom Verkehrsamt des Kantons Schwyz der Führerausweis vorsorglich entzogen und eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Grund dafür war, dass [X.] am 18. Februar 2010 unter dem Einfluss von Cannabis und Alkohol ein Fahrzeug gelenkt und eingestanden hatte, haschischsüchtig zu sein. Das Institut für Rechtsmedizin kam zum Schluss, dass [X.] s Fahreignung aufgrund seines Suchtverhaltens zu verneinen sei. Daraufhin verfügte das Verkehrsamt am 4. Oktober 2010 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Am 11. August 2011 erhielt [X.] den Führerausweis unter Auflagen wieder, die am 22. August 2012 aufgehoben wurden. Am 6. Dezember 2012 entzog das Verkehrsamt [X.] den Führerausweis erneut vorsorglich, da der dringende Verdacht bestand, dass er wieder drogensüchtig sei. Bei einer Hausdurchsuchung wurden bei ihm grosse Mengen an Betäubungsmitteln sichergestellt, die er angab zu konsumieren. Die dagegen erhobene Beschwerde von [X.] wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 26. Februar 2013 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Es hält fest, dass aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers,…