Erwägungen
Der Sachverhalt betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem G. mit seinem Personenwagen auf der vereisten Fahrbahn einen Signalständer und mehrere Kettenabschrankungspfosten beschädigte. G. entfernte sich zunächst vom Unfallort, ohne den Unfall der Polizei zu melden. Erst am nächsten Tag meldete seine Ehefrau den Vorfall. Die Vorinstanzen verurteilten G. wegen Vereitelung einer Blutprobe nach Art. 91 Abs. 3 SVG. G. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe durch Unterlassung der Unfallmeldung nur dann erfüllt ist, wenn bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Im vorliegenden Fall sieht das Gericht diese Voraussetzung nicht als erfüllt an. Zwar war G. zur Unfallmeldung verpflichtet und diese auch möglich gewesen. Allerdings bot der Unfall selbst keinen Anhaltspunkt für einen Verdacht auf Alkoholeinfluss, da er auf die winterlichen Strassenverhältnisse zurückzuführen war. Auch die Tatsache, dass G. zuvor wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden war, reicht für sich…