Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] fuhr am 8. März 2010 um 08.15 Uhr mit seinem Personenwagen von Murten Richtung Löwenberg. Bei einer polizeilichen Kontrolle in Murten wurde ein positiver Drogenschnelltest auf Amphetamine festgestellt. Daraufhin wurden im Spital in Meyriez Blut- und Urinproben entnommen, die eine Konzentration von 6.2 Mikrogramm THC/L im Blut ergaben. [X.] hatte zuvor eingeräumt, am Vorabend Marihuana konsumiert zu haben. Der Polizeirichter des Seebezirks verurteilte [X.] wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Das Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, wies die Berufung von [X.] gegen den Schuldspruch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ab.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Einwände des Beschwerdeführers als unbehelflich. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür auf die Aussagen der Polizeibeamtin abstellen, die eigene Wahrnehmungen zum Zustand des Beschwerdeführers schilderte. Auch die Anordnung und Durchführung der Blut- und…