Sachverhalt

Parteien: Beschuldigte Person A. und Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.

Sachverhalt A. wurde am 25. Mai 2019 mit einer Geschwindigkeit von 89 km/h in einer 40 km/h-Zone erfasst. Die Staatsanwaltschaft erließ einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG). A. erhob Einsprache, die Staatsanwaltschaft veranlasste ein Gutachten, das die Messung bestätigte. Daraufhin führte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen vorsätzlicher besonders krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) weiter und erhob Anklage, trotz Rückzugs der Einsprache durch A.

Verfahrensgang: Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte A. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Die Berufung wurde abgewiesen. A. führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Die Einsprache gegen einen Strafbefehl führt dazu, dass das Verfahren in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zurückfällt. Die Staatsanwaltschaft hat nach Abnahme der Beweise zu entscheiden, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person kann die Einsprache nur zurückziehen, wenn die Staatsanwaltschaft am ursprünglichen Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 und 3 StPO).

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der abgenommenen Beweise entschieden, dass die Angelegenheit nicht mehr im Strafbefehlsverfahren erledigt werden konnte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung betrug mindestens 50 km/h, was eine Anklage wegen vorsätzlicher besonders krasser Missachtung der Höchstgeschwindigkeit (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) erforderlich machte. Die Staatsanwaltschaft war daher nicht an den ursprünglichen…