Sachverhalt
Parteien:
- Beschwerdeführerinnen: Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Beschwerdegegner: [X.] , vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller
Gegenstand: Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. August 2017 betreffend Einstellung eines Verfahrens wegen Steuerbetrugs.
Sachverhalt:
- Die Steuerverwaltung des Kantons Bern stellte fest, dass Privatbezüge des Alleinaktionärs und Geschäftsführers [X.] der [A. AG] in den Jahren 2004 und 2005 unrechtmäßig als Geschäftsaufwand verbucht worden waren.
- Die [A. AG] wurde im Rahmen eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung mit einer Busse belegt.
- Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte erstattete Strafanzeige gegen die [A. AG] wegen Steuerbetrugs und verurteilte [X.] zu einer Geldstrafe.
- Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht stellte das Verfahren wegen Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) ein.
- Das Obergericht des Kantons Bern wies die Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Steuerverwaltung gegen diesen Entscheid ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren erfüllt sind. Es stellt fest, dass die Verfahren in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und daher vereinigt werden können.
Im Hinblick auf die Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Bern stellt das Bundesgericht fest, dass diese nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt ist. Die Steuerverwaltung hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren ihre Parteirechte ausgeübt, dies begründet jedoch kein selbstständiges Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG. Die gleichmäßige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs obliegt allein der Staatsanwaltschaft.
Das Bundesgericht geht sodann auf die Frage der Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" ein. Es stellt fest, dass der Steuerhinterziehungsbusse und die Sanktion für Steuerbetrug beide Strafcharakter haben und dass das Steuerhinterziehungsverfahren strafrechtlicher Natur ist. Das Bundesgericht prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" erfüllt sind, insbesondere die Identität des…