Sachverhalt

Parteien und Verfahrenskontext:

Am 9. April 2010 ist der Fahrzeuglenker (nachfolgend: der Beschwerdeführer) auf der Autobahn A1 in Höhe Bellevue in Richtung Genf mit einer Geschwindigkeit von 132 km/h gefahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. Mit Verfügung vom 6. Juli 2010 hat der Verkehrsübertretungsdienst des Kantons Genf gegen den Beschwerdeführer eine Busse von 600 Franken wegen Verstosses gegen die Artikel 27, 32 und 90 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) sowie gegen die Artikel 4a und 5 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und gegen den Artikel 22 der Signalisationsverordnung (SSV) verhängt. Diese Verfügung ist rechtskräftig geworden, nachdem der Beschwerdeführer die Busse bezahlt hat.

Mit Verfügung vom 2. September 2010 hat der Strassenverkehrs- und Schifffahrtsdienst des Kantons Waadt (SVSD) den Entzug des Führerausweises des Beschwerdeführers für die Dauer eines Monats angeordnet und die Zuwiderhandlung als mittelmässig schwer eingestuft. Am 8. Oktober 2010 hat der SVSD den Rekurs des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung abgewiesen.

Mit Urteil vom 28. Januar 2011 hat die Kammer für Verwaltungs- und öffentliches Recht des Kantonsgerichts Waadt den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des SVSD abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat sodann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit dem Antrag, dieses Urteil sowie die Verfügung des SVSD vom 2. September 2010 aufzuheben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer machte die Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem geltend, der durch den Artikel 4 Absatz 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und durch den Artikel 14 Absatz 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) gewährleistet ist. Nach diesem Grundsatz darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, für die er bereits rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Der Beschwerdeführer stützte sich auf das Urteil Zolotoukhine gegen Russland des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das den Grundsatz ne bis in idem dahingehend ausgelegt hat, dass jede erneute Verfolgung oder Verurteilung wegen einer zweiten Zuwiderhandlung, die auf denselben oder im Wesentlichen gleichen Tatsachen beruht, unzulässig ist.

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass das schweizerische Recht für Verkehrsdelikte ein doppeltes Verfahren vorsieht: ein strafrechtliches Verfahren, das von den Justizbehörden geführt wird und Zuwiderhandlungen mit Strafen (Bussen, Geldstrafen etc.) ahndet, und ein verwaltungsrechtliches Verfahren, das von den kantonalen Behörden geführt wird und Massnahmen wie den Entzug des Führerausweises anordnet. Diese Dualität ist in den Artikeln 16 ff. SVG für verwaltungsrechtliche Massnahmen und in den Artikeln 90 ff. SVG für strafrechtliche Sanktionen vorgesehen. Das Bundesgericht war der Auffassung, dass dieses doppelte Verfahren den Grundsatz ne bis in idem nicht verletzt, weil die beiden Behörden nicht über dieselben Kompetenzen und dieselben Arten von Sanktionen verfügen und ihre Entscheidungen unterschiedliche Ziele verfolgen: Die strafrechtliche Sanktion zielt darauf ab, die Zuwiderhandlung zu bestrafen, während die verwaltungsrechtliche Massnahme eine präventive und erzieherische Funktion hat und die Verkehrssicherheit gewährleisten soll.

Das Bundesgericht betonte ferner, dass die Verwaltungsbehörde in der Regel nicht von den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils abweichen darf, um Widersprüche zwischen gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen zu vermeiden. Dieser Ansatz gewährleistet die Rechtssicherheit und wahrt die verfassungsmässigen und EMRK-Garantien. Das Bundesgericht erinnerte…