Erwägungen

Der Notar X. beurkundete eine Vollmacht, in der drei Personen zwei andere Personen zur Vornahme verschiedener Handlungen bevollmächtigten. In der Beurkundungsformel gab X. jedoch falsch wieder, dass die Parteien die Vollmacht am 24. Juni 1983 in Lenzerheide in seiner Anwesenheit unterzeichnet hätten. In Wirklichkeit hatten die Parteien die Vollmacht an anderen Tagen und teilweise in Abwesenheit des Notars unterschrieben.

Zudem hatte X. bei der Beglaubigung der Unterschriften von zwei neuen Verwaltungsratsmitgliedern der Z. Immobilien AG fälschlicherweise angegeben, diese seien ihm persönlich bekannt und hätten die Unterschriften in seiner Gegenwart geleistet, obwohl dies nicht der Fall war.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die in den Beurkundungs- und Beglaubigungsformeln falsch wiedergegebenen Tatsachen rechtlich erheblich sind, da sie die Überzeugung des Notars über den Parteiwillen und die Echtheit der Unterschriften begründen. Auch wenn der Notar aufgrund anderer Umstände von der Richtigkeit überzeugt gewesen sein sollte, geht der Leser des Dokuments davon aus, dass der Notar sich aufgrund der in der Formel genannten Tatsachen davon überzeugt hat.

Indem der Notar die falschen Beurkundungs- und Beglaubigungsformeln…