Erwägungen
Der Beschwerdegegner Y. war in verschiedenen Funktionen beim Bund tätig. Von 1994 bis 2001 stellte er unter der Firma "A. Technik" insgesamt 33 fiktive Rechnungen an Bundesstellen, in denen er selbst arbeitete, aus. Die Rechnungen wurden teilweise mit gefälschten Prüfvermerken und Unterschriften versehen, und die Beträge wurden auf ein Konto überwiesen, von dem der Beschwerdegegner und seine Ehefrau Geld für private Zwecke bezogen.
Das Bundesstrafgericht verurteilte den Beschwerdegegner wegen mehrfachen einfachen und gewerbsmäßigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt, Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Geldwäscherei. In einigen Punkten sprach es ihn frei.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdegegner sich der Urkundenfälschung im Amt und der Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht hat.
Es kam zum Schluss, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt erfüllt ist, wenn der Beschwerdegegner Rechnungen mit gefälschten Unterschriften anderer Personen versehen hat. Soweit die Unterschriften nicht erkennbar einem bestimmten Kreis von Personen zuzuordnen waren, verneinte das Bundesgericht den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt zu Recht.
Hinsichtlich der Rechnungen, auf denen der Beschwerdegegner sein Visum gesetzt hatte, sah das Bundesgericht den…