Art. 958 OR

Zweck und Bestandteile

1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2 Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3 Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Falschbeurkundung, kaufmännische Buchführung
    · 30.11.2005 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückdatieren von buchhalterischen Geschäftsvorgängen, Falschbeurkundung
    · 28.01.2003 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Falschbeurkundung (inhaltlich unwahre Rechnungen). 1. Art. 251 StGB ist restriktiv anzuwenden, soweit es um die Falschbeurkundung geht; eine im Verhältnis zur "schriftlichen Lüge" erhöhte Überzeugungskraft der unwahren…
    · 16.04.1991 · 57 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Inhaltlich unrichtige Buchhaltung eines Anwaltsbüros, Falschbeurkundung
    · 15.02.1999 · 37 Zitierungen
  5. 5
    Falschbeurkundung, inhaltlich unrichtige Bilanz und Erfolgsrechnung einer Aktiengesellschaft, Inkaufnahme der Verwendung im nicht-fiskalischen Bereich
    · 12.02.1996 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Falschbeurkundung im Amt
    · 06.06.2005 · 28 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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