Sachverhalt
Der vorliegende Entscheid betrifft einen Streit zwischen dem Kläger, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, und dem Beklagten, einer in der Schweiz wohnhaften Person. Der Streit betrifft einen Kaufvertrag über Immobilien, der 2018 zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Der Kläger hat das Schweizerische Bundesgericht mit einem Antrag auf Aufhebung des Vertrags angerufen, mit der Begründung, dass der Beklagte falsche Angaben über den Zustand der Immobilie gemacht habe. Der Beklagte hat die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit bestritten und argumentiert, dass der Streit in die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte falle.
Das Verfahren begann am 10. März 2020, als der Kläger seinen Antrag beim Bundesgericht einreichte. Der Beklagte antwortete am 20. April 2020 und bestritt die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit. Das Bundesgericht fällte seinen Entscheid am 15. Juni 2020, nachdem es die Argumente der Parteien und die vorgelegten Beweisstücke geprüft hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage der Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit in Zivilsachen. Gemäss Art. 46 BGG ist die Bundesgerichtsbarkeit zuständig für Streitigkeiten über Verträge, die zwischen Parteien abgeschlossen wurden, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben. Das Bundesgericht befand, dass in diesem Fall die Parteien ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten und der Kaufvertrag über Immobilien in die Zuständigkeit der Bundesgerichtsbarkeit falle.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Zulässigkeit des Antrags des Klägers. Gemäss Art. 99 BGG muss der Antrag begründet und mit den…