Erwägungen
Der Fall betrifft Vater und Tochter M., die vom Obergericht des Kantons Zürich der Urkundenfälschung gemäß Art. 251 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen wurden. Der Vater (Beschwerdeführer 1) ließ durch seine Tochter (Beschwerdeführerin 2) eine fingierte Rechnung über angeblich ausgeführte Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug erstellen und diese an eine Versicherung übermitteln, die den geforderten Betrag von 3.175 Franken bezahlte. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob in diesem Fall eine strafbare Falschbeurkundung vorlag.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 251 StGB zur Falschbeurkundung restriktiv auszulegen ist. Für eine strafbare Falschbeurkundung ist erforderlich, dass der Inhalt der Urkunde eine erhöhte Überzeugungskraft gegenüber einer bloßen schriftlichen Lüge hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gewährleisten, etwa durch eine Prüfungspflicht oder gesetzliche Vorgaben.
Im vorliegenden Fall lag…