Erwägungen
[A.] war alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der [B. AG] , über welche am 7. Juni 2012 der Konkurs eröffnet wurde. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete gegen [A.] im Jahr 2010 ein Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Konkurs- und Betreibungsdelikten sowie weiterer Delikte. Namentlich wurde ihm zur Last gelegt, es unterlassen zu haben, für die Gesellschaft eine Buchhaltung zu führen, sodass deren Vermögensstand bei der Konkurseröffnung nicht ersichtlich gewesen sei.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde [A.] der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt. Das Appellationsgericht Basel-Stadt erklärte [A.] in teilweiser Gutheissung der Berufung der Unterlassung der Buchführung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie erkennt, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (ab 1. Januar 2011) bzw. von mehr als zwei Jahren (bis 31. Dezember 2010) gedroht hat und damit die Anordnung einer notwendigen Verteidigung nicht angezeigt war. Sämtliche Beweise sind entsprechend verwertbar.
Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, wenn sie erkennt, dass der Beschwerdeführer für die [B. AG] für die Jahre 2008…