Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , war Präsident des Stiftungsrats der Stiftung [B.] . Er wurde vom Kantonsgericht von Graubünden wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung und Misswirtschaft verurteilt. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Entschädigung.
Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen, da er eine Forderung von Fr. 350'000.-- nicht in der Jahresrechnung 2009 bzw. in der Zwischenbilanz vom 28. Februar 2010 offengelegt hatte. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass die Forderung nicht begründet gewesen sei und dass er nicht verpflichtet gewesen sei, sie in die Bilanz aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer wurde auch wegen Misswirtschaft schuldig gesprochen, da er die Überschuldung der Stiftung nicht rechtzeitig dem Konkursrichter gemeldet hatte. Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass die Stiftung nicht überschuldet gewesen sei und dass er nicht verpflichtet gewesen sei, den Konkursrichter zu benachrichtigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen hatte. Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer die Forderung von Fr. 350'000.-- in der Jahresrechnung 2009 bzw. in der Zwischenbilanz vom 28. Februar 2010 hätte offengelegen müssen, da sie eindeutig eine Eventualverbindlichkeit darstellte.
Das Bundesgericht hob jedoch den Schuldspruch wegen Misswirtschaft auf, da der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen sei, die Überschuldung…