Erwägungen

Im vorliegenden Fall ging es um die Verurteilung von Demuth und Huggler wegen Urkundenfälschung durch Beamte gemäß Art. 317 Ziff. 1 StGB. Demuth war Chefpilot und technischer Leiter der Heliswiss, während Huggler Sektionschef des Eidgenössischen Luftamtes war.

Im Rahmen eines Ausbildungskurses für Luftfahrzeugkontrolleure an Helikoptern, den das Eidgenössische Luftamt in Zusammenarbeit mit der Heliswiss durchführte, hatten die beiden Mitarbeiter Litzler und Widmer die theoretischen Prüfungen bestanden. Demuth teilte Huggler mit, dass nach seiner Meinung Litzler und Widmer keine praktische Prüfung mehr ablegen müssten, da sie ihre Fähigkeiten im Kurs bereits bewiesen hätten. Huggler erklärte sich damit einverstanden, bestand jedoch auf einer schriftlichen Bewertung der Kandidaten durch den Prüfungsleiter. Daraufhin nahm Demuth eine nachträgliche Bewertung der beiden Kandidaten vor und übermittelte das unterzeichnete Formular an Huggler, woraufhin Litzler und Widmer den Ausweis für Luftfahrzeugkontrolleure erhielten, ohne die praktische Prüfung abgelegt zu haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für eine vorsätzliche Urkundenfälschung gemäß Art. 317 Ziff. 1 StGB der Wille zur Täuschung im Rechtsverkehr wesentlicher Bestandteil des Vorsatzes ist. Die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass den Beschwerdegegnern dieser Täuschungsvorsatz gefehlt habe.

Zwar hatten Demuth und Huggler wissentlich eine Schrift von rechtlicher Bedeutung abgefasst, in der eine nicht stattgefundene…