Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [X.] , war Leiter des Logistikzentrums Hinwil (LHIN) und wurde wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung angeklagt. Die Anklage behauptete, dass er gemeinsam mit anderen Personen die [C. GmbH] gegründet hatte, um Aufträge des LHIN an diese Firma zu vergeben und sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Vorinstanz sprach [X.] schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Urteils und die Freisprechung vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung. Er machte geltend, dass die Vorinstanz die Anklage nicht richtig interpretiert hatte und dass die Strafe unangemessen hoch sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Anklage richtig interpretiert hatte und dass der Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung berechtigt war. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Leiter des LHIN eine wichtige Rolle bei der Vergabe von Aufträgen an die [C. GmbH] gespielt hatte und dass er sich damit einen unrechtmässigen Vorteil verschafft hatte.

Das Gericht prüfte auch die Strafzumessung und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Strafe…