Sachverhalt

Am 15. Februar 2010 trafen sich [A.Z.] , [C.Z.] , [B.Z.] und [J.] im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses an der Strasse [X.] in [W.] . Sie begaben sich zur Wohnung von [K.] , aus der Geräusche und Schreie wahrnehmbar waren. In der Wohnung hielten sich [L.Y.] , [I.Y.] und [M.] auf. [M.] war von den Gebrüdern [Y.] traktiert und gefesselt worden. Nachdem an der Türe geklopft worden war und [I.Y.] diese geöffnet hatte, kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppen. Im Verlauf dieses Streits fügte [A.Z.] [L.Y.] eine Stichverletzung (maximal 10 cm tief und 3 cm breit) im linken Brustbereich zu, an deren Folgen [L.Y.] verstarb.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach am 18. Dezember 2012 [A.Z.] der eventualvorsätzlichen Tötung und des Raufhandels, [B.Z.] der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels sowie [J.] (unter Feststellung, dass der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Begünstigung in Rechtskraft erwachsen war) des Raufhandels zweitinstanzlich schuldig.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen.

Der Beschwerdeführer 1 wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und die Unschuldsvermutung verletzt zu haben. Dieselben Rügen erhebt der Beschwerdeführer 2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.

Der Beschwerdeführer 2 wurde im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem der…