Erwägungen

Der Fall betrifft die Verurteilung von [A.X.] wegen Mittäterschaft bei versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von [Y.] . [A.X.] und sein Bruder [B.X.] gingen am 29. Mai 2010 alkoholisiert in Basel und belästigten Passanten. [A.X.] schlug den ihm unbekannten [Y.] unvermittelt ins Gesicht, so dass dieser zu Boden ging. Als der Kollege von [Y.] die Streitenden trennen wollte, schlug [B.X.] eine leere Whisky-Flasche über das Bein von [Y.] . Daraufhin warf [B.X.] ein Fahrrad auf die Streitenden und schlug die Flasche schließlich ins Gesicht von [Y.] , so dass diese zerbrach. Unbeeindruckt vom hilflosen Zustand von [Y.] trat [A.X.] mindestens zweimal mit dem Fuß gegen dessen Kopf und Körper.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Mittäterschaft von [A.X.] bei der versuchten schweren Körperverletzung. Obwohl [A.X.] den Einsatz seines Bruders nicht gewollt haben soll, habe er sich den Vorsatz seines Bruders zu eigen gemacht, indem er nach dem Flaschenschlag nicht vom Geschädigten abließ, sondern ihm noch Fusstritte gegen den Kopf versetzte. Damit habe er die Tat seines Bruders gebilligt und sich zu eigen gemacht. Eine besondere Verabredung sei für Mittäterschaft nicht erforderlich, es genüge, dass sich der Täter den Vorsatz des…