Erwägungen

Der Fall betrifft eine Regressforderung einer Baufirma gegen den Architekten aufgrund von Schäden, die durch Erdrutsche während des Baus eines Einfamilienhauses entstanden sind. Die Baufirma hatte den Bauherrn auf Zahlung des Mehraufwands aufgrund der Erdrutsche verklagt und sich in einem gerichtlichen Vergleich auf einen reduzierten Betrag geeinigt. Daraufhin verklagte die Baufirma den Architekten auf Rückgriff für einen Teil des Schadens.

Das Bezirksgericht Sargans und das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage der Baufirma gegen den Architekten wegen Verjährung ab. Daraufhin legte die Baufirma Berufung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unechte, sondern echte Solidarität zwischen der Baufirma und dem Architekten gegenüber dem Bauherrn anzunehmen ist. Allerdings liegt keine gemeinsame Pflichtverletzung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR vor, sondern lediglich eine Anspruchskonkurrenz aufgrund verschiedener Rechtsgründe gemäß Art. 51 Abs. 1 OR.

Hinsichtlich der Verjährung kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Betreibung der Baufirma gegen den Architekten vom 18. April 1986 keine…