Erwägungen

Am 3. Dezember 2021 erstattete B. Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen Diebstahls. Die Beschwerdeführerin erstattete ihrerseits Strafanzeige gegen B. wegen falscher Anschuldigung, eventualiter Nötigung. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 3. Juni 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung im Zusammenhang mit der Strafanzeige der Beschwerdeführerin. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. November 2023 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich nun mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Januar 2024 ans Bundesgericht.

Erwägungen

Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

Die Beschwerdeführerin führt zu ihrer Sachlegitimation lediglich aus, der angefochtene Entscheid wirke sich auf ihre Zivilforderung aus, da ihre Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen worden sei. Dies genügt den strengen Begründungsanforderungen des Bundesgerichts nicht. Die Beschwerdeführerin muss detailliert aufzeigen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Beschluss…