Erwägungen
- Am 17. September 2007 wurde [X.] als Beirätin für [A.B.] ernannt. Neben dieser Tätigkeit als Beirätin liess sich [X.] von [A.B.] für weitere Aufgaben mandatieren. - Am 31. Mai 2011 wurde [X.] von ihrem Amt als Beirätin enthoben. [B.B.] und [C.B.] erstatteten am 14. Mai 2012 Strafanzeige gegen [X.] wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Amtsanmassung und Hinderung einer Amtshandlung. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das Verfahren gegen [X.] am 6. Mai 2015 ein und auferlegte ihr die Kosten der Untersuchung von CHF 3'020.-- sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 6'717.30. - [X.] erhob Beschwerde gegen die Kostenauflage. Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde am 27. Oktober 2015 ab.Erwägungen
- Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hält fest, dass die Staatsanwaltschaft [X.] vor der Kostenauflage nicht rechtliches Gehör gewährt hat, da sie ihr die beabsichtigte Kostenauflage nicht vorgängig angekündigt hatte. Obwohl das Bundesgericht anerkennt, dass das…