Erwägungen
Am 5. Mai 1989 kam es auf dem militärischen, aber auch für den zivilen Flugverkehr offenstehenden Flugplatz Kägiswil zu einem Zusammenstoss zwischen einem zivilen Schulungsflugzeug und einem militärischen Trainingsflugzeug. Das zivile Flugzeug stürzte ab, wobei der Flugschüler S. und der Fluglehrer C. ums Leben kamen. Der Militärpilot konnte unverletzt landen.
Die Eltern und Brüder von S. machten beim Eidgenössischen Militärdepartement eine Genugtuung geltend, die jedoch abgelehnt wurde. Die Hinterbliebenen erhoben daraufhin Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Militärdepartements, die feststellte, dass die Eidgenossenschaft für den geltend gemachten Anspruch nicht haftbar sei.
Die Angehörigen von S. erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Haftung des Bundes aufgrund von Art. 22 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärorganisation (MO) festzustellen.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Haftung des Bundes für den Zusammenstoss zwischen dem Militär- und dem Zivilflugzeug nicht nach dem Luftfahrtgesetz, sondern nach der Militärorganisation zu beurteilen ist.
Nach Art. 22 Abs. 1 MO haftet der Bund für den Schaden, den ein Wehrmann in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit "widerrechtlich" zufügt. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Verletzung eines absoluten Rechts, wie im vorliegenden Fall die Tötung von S.,…