Art. 106 OR

1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nachweis eines den Verzugszins übersteigenden Schadens (Art. 104 OR und 106 OR; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG)
    · 07.05.1997 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Weiterer Verzugsschaden (Art. 106 Abs. 1 OR) infolge von Währungsverlusten während der Verzugsperiode. 1. Ersatz für den durch die Verzugszinse nicht gedeckten Schaden kann mit einer neuen Klage geltend gemacht werden,…
    · 27.09.1983 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Schadenersatz aus Währungsverlust
    · 28.05.1991 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 76_II_371
    31.10.1950 · 3 Zitierungen
  5. 5
    BGE 47_II_301
    01.01.1921 · 2 Zitierungen
  6. 6
    Legalzession im Treuhandverhältnis und Verrechnungsrecht des Dritten; Verrechnung von Forderungen in unterschiedlichen Währungen
    · 02.03.2004 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.105
    SBK.2026.105
    · 18.05.2026 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.106
    SBK.2026.106
    · 18.05.2026 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZVE.2023.20
    ZVE.2023.20
    · 03.10.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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