Art. 106 OR
1 Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszinse vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
2 Lässt sich dieser grössere Schaden zum voraus abschätzen, so kann der Richter den Ersatz schon im Urteil über den Hauptanspruch festsetzen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Nachweis eines den Verzugszins übersteigenden Schadens (Art. 104 OR und 106 OR; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG)6 Zitierungen
-
2Weiterer Verzugsschaden (Art. 106 Abs. 1 OR) infolge von Währungsverlusten während der Verzugsperiode. 1. Ersatz für den durch die Verzugszinse nicht gedeckten Schaden kann mit einer neuen Klage geltend gemacht werden,…6 Zitierungen
-
3Schadenersatz aus Währungsverlust4 Zitierungen
-
4BGE 76_II_3713 Zitierungen31.10.1950 · 3 Zitierungen
-
5BGE 47_II_3012 Zitierungen01.01.1921 · 2 Zitierungen
-
6Legalzession im Treuhandverhältnis und Verrechnungsrecht des Dritten; Verrechnung von Forderungen in unterschiedlichen Währungen0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.1051 ZitierungenSBK.2026.105· 18.05.2026 · 1 Zitierungen
-
Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen — SBK.2026.1061 ZitierungenSBK.2026.106· 18.05.2026 · 1 Zitierungen
-
Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZVE.2023.201 ZitierungenZVE.2023.20· 03.10.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.