Erwägungen
Der Fall betrifft einen Rechtsstreit zwischen der X. Rückversicherungsgesellschaft (Klägerin) und G. (Beklagter) über die Rückzahlung eines Darlehens. [G.] kündigte sein Arbeitsverhältnis bei der X. Rückversicherungsgesellschaft, woraufhin diese die Rückzahlung des Darlehens verlangte. Da [G.] nicht zahlte, klagte die X. Rückversicherungsgesellschaft auf Bezahlung des Darlehens nebst Zinsen.
Die Vorinstanzen hatten die Klage im Wesentlichen gutgeheissen und den Beklagten zur Zahlung von Fr. 1'000'000.-- nebst Zins zu 7,75% vom 1. März 1991 bis 30. Juni 1993 und zu 5,25% ab 1. Juli 1993 verpflichtet. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Verspätungsschaden nach Art. 106 OR nur soweit zusätzlich zu den gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen gemäss Art. 104 OR zu ersetzen ist, als er diese übersteigt. Die Vorinstanzen hatten jedoch die Verzugszinsen und den Verspätungsschaden in unzulässiger Weise vermischt, indem sie für einzelne Verzugsperioden eine höhere erzielbare Rendite zugrunde legten, in anderen Perioden aber auf die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen abstellten.
Richtigerweise muss der gesamte, bis zum Urteilszeitpunkt erlittene Verspätungsschaden festgestellt und davon…