Erwägungen

Die Discount Bank Overseas Limited wurde vom Bundesgericht am 15. Mai 1979 verurteilt, dem Dr. Mahmoud Mowlazadeh verschiedene Beträge in Schweizer Franken, US-Dollar und Deutschen Mark zuzüglich Zinsen zu zahlen. Die Bank führte die Zahlungen am 6. Juni 1979 durch, aber aufgrund der Abwertung des Dollars und der Mark gegenüber dem Schweizer Franken verringerte sich der Gesamtbetrag von CHF 575'500.51 auf CHF 395'848.24. Am 16. Juli 1980 verklagte Dr. Mowlazadeh die Bank vor dem Appellationsgericht des Kantons Tessin und verlangte Schadensersatz in Höhe der Differenz von CHF 179'852.27 zuzüglich Zinsen. Das kantonale Gericht gab dem Antrag statt.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht wies den von der Bank erhobenen Einwand der Rechtskraft zurück, da die Forderung auf Schadensersatz über die Verzugszinsen hinaus nicht Gegenstand des vorherigen Urteils gewesen sei. Nach Bundesrecht steht ein Urteil nur dann der Einleitung eines weiteren Zivilprozesses entgegen, wenn dieser denselben Gegenstand und denselben Sachverhalt betrifft. 2. Zum Schaden führte das Bundesgericht aus, dass der säumige Schuldner gemäß Art. 106 OR für den Schaden aus der Währungsabwertung zwischen Verzugseintritt und Zahlung haftet, soweit der Schaden die Verzugszinsen übersteigt. Die bloße theoretische Möglichkeit für den Gläubiger, seine Forderung in eine nicht abgewertete Währung umzuwandeln, reicht jedoch nicht aus, um dem Schuldner jeden Wechselkursverlust anzulasten. Der Gläubiger muss beweisen, dass er die Fremdwährung bei fristgerechter Leistung tatsächlich in eine nicht abgewertete Währung umgetauscht hätte. Mangels eines solchen…