Sachverhalt

Der Streit opposes P., dem Kläger, und I. AG, der Beklagten. Am 2. November 1979 verurteilte das Kantonsgericht Zug die Beklagte, dem Kläger Schadenersatz für Verletzung einer vertraglichen Lieferpflicht zu zahlen. Am 25. Januar 1982 zahlte die Beklagte den geschuldeten Betrag. Am 16. Juni 1982 stellte der Kläger ein neues Begehren auf Schadenersatz für Verluste durch Geldentwertung. Das Kantonsgericht hiess dieses Begehren am 21. August 1985 teilweise gut, aber das Obergericht des Kantons Zug hob dieses Urteil auf und wies das Begehren am 23. Oktober 1990 ab.

Der Kläger erhob Beschwerde beim Bundesgericht, das nicht auf die Beschwerde eintrat.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Kläger den Beweis für einen Schaden über die Verzugszinsen hinaus erbracht hatte. Gemäss Artikel 106 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Artikel 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt der Beweis für einen solchen Schaden dem Gläubiger.

Das Bundesgericht prüfte auch den Tatbestand der Vermutung, dass die Fremdwährung rechtzeitig in Hartwährung umgewandelt worden wäre. Es betrachtete diese Vermutung als eine Form des Beweisanzeichens und die aus dieser…