Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin [F.] war mit [H.] verheiratet, bis die Ehe am 30. November 2006 geschieden wurde. Im Scheidungsurteil wurde [H.] verpflichtet, [F.] bis September 2018 einen befristeten Unterhaltsbeitrag zu leisten. [H.] verstarb am 28. Januar 2009, woraufhin [F.] bei der Pensionskasse Energie (PKE) die Ausrichtung einer Witwenrente beantragte. Die PKE wies den Antrag ab, woraufhin F. Klage am Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erhob. Das Versicherungsgericht hiess die Klage gut und verpflichtete die PKE, [F.] rückwirkend ab 1. Februar 2009 bis und mit September 2018 eine Witwenrente zu leisten. Die PKE erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2 nicht eindeutig ist und verschiedene Interpretationen zulässt. Eine systematische, teleologische und historische Auslegung ergibt jedoch, dass auch eine befristet zugesprochene Unterhaltsleistung im Scheidungsurteil als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Witwenrente der beruflichen Vorsorge genügt. Der Gesetzgeber wollte mit der Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten den Versorgerschaden ersetzen, der durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten entsteht. Dieser Versorgerschaden kann auch bei einer befristeten Unterhaltsleistung…