Art. 19 BVG
Überlebender Ehegatte
1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
- a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3 Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gemeinsame Haushaltung und gegenseitige Unterstützungspflicht (lit. b) sowie Meldung der anspruchsberechtigten Lebenspartnerin oder des anspruchsberechtigten Lebenspartners zu Lebzeiten (lit. c) als Voraussetzungen des…14 Zitierungen
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2Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen12 Zitierungen
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3Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin9 Zitierungen
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4Art. 23 der Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Statuten): Anspruch auf Witwenrente9 Zitierungen
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5Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person6 Zitierungen
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6Koordination mit den übrigen Versicherungen6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen31.08.2010 · 5 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistungen)5 Zitierungen
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Berufliche Vorsorge3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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