Art. 19 BVG

Überlebender Ehegatte

1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
  1. a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3 Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gemeinsame Haushaltung und gegenseitige Unterstützungspflicht (lit. b) sowie Meldung der anspruchsberechtigten Lebenspartnerin oder des anspruchsberechtigten Lebenspartners zu Lebzeiten (lit. c) als Voraussetzungen des…
    · 17.01.2012 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen
    · 28.01.2014 · 12 Zitierungen
  3. 3
    Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin
    · 16.12.2009 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 23 der Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Statuten): Anspruch auf Witwenrente
    · 21.05.2002 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person
    · 17.04.2008 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Koordination mit den übrigen Versicherungen
    · 02.04.1993 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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