Sachverhalt

C., die in zweiter Ehe mit dem verstorbenen Bundesbeamten J. verheiratet war, erhielt ab dem 18. Oktober 1990 eine Witwen- und eine Waisenrente von der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK). Im Jahr 1997 kam die Pensionskasse des Bundes (PK) zu dem Schluss, dass die statutarischen Voraussetzungen für den Witwen-Rentenanspruch nicht erfüllt waren, und stellte die Rentenzahlungen zum 31. Juli 1997 ein, wobei sie die bereits bezogenen Beträge zurückforderte.

Erwägungen

Gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 23 Abs. 1 lit. a der EVK-Statuten setzt der Witwen-Rentenanspruch voraus, dass die Witwe zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Die Auslegung dieser Bestimmungen zeigt, dass diese Unterhaltspflicht zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten rechtlich oder vertraglich bestehen und nicht mit dessen Tod erlöschen darf.

Obwohl die Kinder des Verstorbenen, die nicht Kinder der Witwe sind, als "Kinder" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a…