Erwägungen

Der Kanton St. Gallen erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, das der geschiedenen Ehefrau G. eine monatliche Rente von Fr. 1'530.40 aus der Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen zugesprochen hatte. Die Hauptstreitpunkte waren:

  • Umfang des Rentenanspruchs der geschiedenen Ehefrau gemäß Art. 46 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kantons St. Gallen (VVK/SG) - Beschränkung auf das BVG-Minimum oder weitergehende Leistungen?
  • Anrechnung der AHV-Altersrente der Beschwerdegegnerin auf die Hinterlassenenrente nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2.
  • Höhe des scheidungsrechtlichen Unterhaltsanspruchs, der für die Bemessung der Hinterlassenenrente maßgeblich ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied Folgendes

Rentenanspruch gemäß Art. 46 VVK/SG: Der Verweis in Art. 46 Satz 1 VVK/SG auf die "Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" beschränkt den Rentenanspruch der geschiedenen Ehefrau auf 60% der obligatorischen BVG-Altersrente ihres verstorbenen Ehemannes. Eine weitergehende Leistung sieht die Verordnung nicht vor.

Anrechnung der AHV-Altersrente: Die AHV-Altersrente der…