Art. 21 BVG

Höhe der Rente

1 Beim Tod einer versicherten Person beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der ganzen Invalidenrente oder, während dem Aufschub des Bezugs der Altersleistung, der Altersrente, auf welche die versicherte Person Anspruch gehabt hätte.
2 Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
3 Rentenanteile, die im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs nach Artikel 124a ZGB dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochen wurden, gehören nicht zur zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente der versicherten Person nach Abs. 2.
4 Wurde eine Kinderrente von einem Vorsorgeausgleich nach Artikel 124 oder 124a ZGB nicht berührt, so wird die Waisenrente auf den gleichen Grundlagen berechnet.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person
    · 17.04.2008 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 6, Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 BVG: Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung
    · 28.08.2007 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 17.04.2008 · 2 Zitierungen
  • Berufsvorsorge / Invaliden- und Kinderrente
    VSKLA.2020.3
    · 12.06.2019 · 1 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge (Altersleistung)
    · 14.03.2019 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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