Sachverhalt

Parteien:

  • [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, Beschwerdeführerin
  • Pensionskasse SBB, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey, Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

  • [A.] und [B.] heirateten am 20. Dezember 2018. [B.] verstarb am xxx Februar 2019.
  • [A.] beansprucht eine Ehegattenpension, während die Pensionskasse SBB eine einmalige Abfindung anbietet.
  • Das kantonale Verwaltungsgericht sprach [A.] eine Abfindung zu, verneinte jedoch den Anspruch auf eine Ehegattenpension.
  • [A.] führt Beschwerde beim Bundesgericht.

Streitpunkt:

  • Ob [A.] Anspruch auf eine Ehegattenpension hat, obwohl die Ehe weniger als fünf Jahre dauerte, aber eine längere Lebensgemeinschaft bestand.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Anspruch auf eine Ehegattenpension verneinte und stattdessen eine Abfindung zusprach. Gemäß Art. 19 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Falls diese nicht erfüllt sind, steht eine einmalige Abfindung zu.

Das Reglement der Pensionskasse SBB sieht in Art. 44 Abs. 1 vor, dass der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenpension hat, wenn er für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss, seit mindestens fünf Jahren verheiratet ist und das 45. Altersjahr vollendet hat oder eine ganze Rente der IV bezieht. Die Dauer der Lebensgemeinschaft wird an die Ehedauer angerechnet.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Lebensgemeinschaft zwischen [A.] und [B.] bereits seit Februar…