Art. 95 ZGB

Verwandtschaft

1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.
2 Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gemeinsame Haushaltung und gegenseitige Unterstützungspflicht (lit. b) sowie Meldung der anspruchsberechtigten Lebenspartnerin oder des anspruchsberechtigten Lebenspartners zu Lebzeiten (lit. c) als Voraussetzungen des…
    · 17.01.2012 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind (Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 12 EMRK)
    · 06.12.2001 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Harte Pornographie (Art. 197 Ziff. 3 StGB); Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK)
    · 26.07.2002 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge (Hinterlassenenleistung, Lebenspartnerrente)
    · 20.07.2018 · 3 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge
    · 03.02.2023 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Weitergehende berufliche Vorsorge; Lebenspartnerrente; Zulässigkeit von formellen Voraussetzungen (schriftliche Begünstigungserklärung); konstitutive Bedeutung; keine blosse Ordnungsvorschrift. (BGE 9C_196/2018)
    BV.2016.00015
    · 27.12.2017 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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