Erwägungen

M.W. heiratete am 7. Juni 1985 V.S., die zwei Kinder K.S. und L.S. in die Ehe brachte. Diese Ehe wurde am 14. Mai 1991 geschieden. Am 19. Juni 1991 brachte K.S. einen Sohn zur Welt, dessen Vater ihr Stiefvater M.W. ist. Am 22. März 1994 gebar sie diesem einen zweiten Sohn. Am 9. März 1995 wurde der Nachname der beiden Söhne von S. auf W. geändert.

Am 25. September 2000 stellten M.W. und K.S., die seit Jahren im Konkubinat leben, beim Zivilstandsamt des Kreises Chur ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschließung. Mit Verfügung vom 26. September 2000 lehnte das Zivilstandsamt das Gesuch wegen Vorliegens eines Ehehindernisses gemäß Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von M.W. und K.S. blieb erfolglos.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführenden um Vorbereitung der Eheschließung. Nach Ansicht des Gerichts ist das Eheverbot für Stiefverhältnisse gemäß Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auch dann anwendbar, wenn aus der Beziehung zwischen Stiefelter und Stiefkind Kinder hervorgehen.

Das Gericht führte aus, dass das Eheverbot für Stiefverhältnisse der Wahrung des…