Art. 299 ZGB
Stiefeltern
Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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110 Zitierungen
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2Berechnung der Altersrente; Anrechnung und Teilung von Erziehungsgutschriften im Fall des ausserehelichen Kindes einer gerichtlich vom Ehemann getrennten Mutter, die die alleinige elterliche Sorge innehat0 Zitierungen
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3Faktisches Familienverhältnis, Registerelternschaft0 Zitierungen
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4Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind (Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 12 EMRK)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Eheschutzmassnahmen1 ZitierungenZKBER.2016.99· 11.03.2016 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen06.12.2001 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen31.08.2001 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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