Sachverhalt
Der Fall betrifft drei Personen, X., Y. und Z., die wegen Verbreitung von pornographischem Material und Verletzung von Urheberrechten verurteilt wurden. Die Angeklagten betrieben einen Sexshop und verkauften und vermieteten pornographische Magazine und Videos an interessierte Erwachsene. Die in Frage stehenden Produkte enthielten sexuelle Handlungen mit menschlichen Exkrementen oder Gewaltakte.
Die Angeklagten wurden gemäß Artikel 197, Ziffer 3, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wegen Verbreitung von pornographischem Material und gemäß Artikel 67, Absatz 1, Buchstabe e und f, und Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) wegen Verletzung von Urheberrechten verurteilt.
Sie legten Beschwerde beim Bundesgericht ein und argumentierten, dass ihre Verurteilung ihre Meinungsfreiheit und ihr Eigentumsrecht verletze.
Erwägungen
1. Verbreitung von pornographischem Material
Das Bundesgericht prüfte, ob die Verurteilung der Angeklagten wegen Verbreitung von pornographischem Material ihre Meinungsfreiheit, die durch Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt ist, verletzte. Das Gericht befand, dass die Verbreitung von pornographischem Material eingeschränkt werden kann, um die Moral und die Rechte anderer zu schützen.
Das Gericht stellte fest, dass das Schweizerische Recht über Pornographie, insbesondere Artikel 197, Ziffer 3, StGB, mit der EMRK vereinbar ist und die Verurteilung der Angeklagten gerechtfertigt war, um die Moral und die Rechte anderer zu schützen.
2. Verletzung von Urheberrechten
Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Angeklagten Urheberrechte verletzt hatten, indem sie geschützte Videos kopierten und verkauften. Das…