Sachverhalt

Giorgio [C.], geboren 1942, verstarb am 26. Februar 1990. Er war Angestellter der Gesellschaft I. und bei der Vorsorgeeinrichtung Prévoyance Ticino, einer Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge der Schweizerischen Bankgesellschaft, versichert. Er hatte sich am 21. November 1986 von Denise D. scheiden lassen und war mit Rita W. verheiratet, mit der er ein Kind hatte. In der Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung hatte sich Giorgio [C.] verpflichtet, seiner Ex-Ehefrau bis zum AHV-Rentenalter eine monatliche Unterhaltszahlung von CHF 500.-- zu leisten und sie als Begünstigte einer Todesfallleistung bei seiner Pensionskasse eintragen zu lassen. Nach dem Tod von Giorgio [C.] beantragte Denise C.-D. bei der Prévoyance Ticino die Auszahlung dieser monatlichen Rente und eines Todesfallkapitals von CHF 50'000.--. Die Stiftung lehnte dies ab, da die Vorschriften nur die Ausrichtung der Mindestleistungen gemäss BVV 2 vorsähen, die unter Berücksichtigung der von Denise C.-D. bezogenen AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2 BVV 2 gekürzt würden.

Erwägungen

Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess den Antrag von Denise C.-D. teilweise gut und verurteilte die Prévoyance Ticino zur Zahlung einer jährlichen Rente von CHF 5'797.--. Nach Ansicht des kantonalen Gerichts waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllt, und Art. 20 Abs. 2 BVV 2 stand dem nicht entgegen, da diese…