Erwägungen

In diesem Fall ging es um die definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge, die A. von B. einforderte. Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt hatte B. die definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 114'900.- plus Zinsen erteilt. B. wandte sich gegen diesen Entscheid an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches seine Beschwerde jedoch abwies.

B. gelangte daraufhin mit einer Beschwerde an das Bundesgericht. Der Hauptstreitpunkt war, ab welchem Zeitpunkt B. Verzugszinsen für die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als "Renten" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OR zu qualifizieren sind. Demnach schuldet der Schuldner (B.) Verzugszinsen erst ab dem Tag der Anhebung der Betreibung, also ab Stellung des Betreibungsbegehrens, und nicht bereits ab Verfalltag der Unterhaltsforderung.

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz insoweit auf, als diese die…